1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle (auch zukünftigen) Leistungen, insbesondere für die Lizenzierung und Überlassung von Software, für Softwarepflege- und Softwarewartungsleistungen sowie für kundenspezifische Dienst- und Werkleistungen der Rieke Computersysteme GmbH (nachfolgend „RCS“ genannt) mit dem jeweiligen Vertragspartner (gemeinsam „Parteien“ genannt), sofern und soweit keine anderweitigen Individualvereinbarungen getroffen wurden.
1.2 Vertragspartner im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Die Bestimmungen dieser AGB sind unterteilt in Allgemeine Bestimmungen (A.), in Besondere Bestimmungen (B. – E.) sowie die Allgemeinen Schlussbestimmungen (F.). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils unter A. sowie die Schlussbestimmungen unter F. gelten für alle Leistungen der RCS, soweit in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes/spezielleres bestimmt ist. Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für die jeweils einschlägigen Leistungen.
2.1 Der Vertrag zwischen RCS und dem Vertragspartner kommt entweder dadurch zustande, dass der Vertragspartner das Angebot von RCS annimmt, der Vertragspartner eine Bestätigung eines zuvor von ihm an RCS gesendeten Auftrags erhält oder ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird.
2.2 Ein Angebot von RCS gilt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, 30 Tage ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist RCS nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.3 Alle Leistungen von RCS erfolgen ausschließlich auf Grundlage
Im Falle des Widerspruchs zwischen Regelungen der vorgenannten Dokumente, findet die vorstehende Reihenfolge Anwendung.
2.4 Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn RCS der Geltung solcher Bedingungen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn RCS hat der Geltung solcher Bedingungen ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt.
2.5 Ein Anspruch auf Leistung ergibt sich nicht bereits aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern bedarf einer konkreten Vereinbarung.
2.6 Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen und genutzt werden können, sofern nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wird. Bei Fragen oder Zweifeln hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von RCS beraten zu lassen.
3.1 Vergütung
3.1.1 Alle Preise sind Nettopreise, d.h. sie verstehen sich, soweit anwendbar, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
3.1.2 Bei Vertragspartnern aus einem anderen EU-Land als Deutschland muss der Vertragspartner seine EU-Steuernummer angeben. Wir verweisen auf das Reverse-Charge-Verfahren, wonach der Vertragspartner gemäß den Bestimmungen seines Heimatlandes die Umsatzsteuer zu entrichten hat.
3.1.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Nebenkosten, wie z.B. Versand-, Verpackungs- oder Reisekosten sowie Versicherungs-, Zoll-, Ausfuhr- oder Einfuhrgebühren, von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst.
3.2 Anpassung der Vergütung
3.2.1 Sofern RCS nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Vertragspartners berücksichtigt, so wird die Vergütung durch hierdurch entstehenden Mehrkosten angepasst.
3.2.2 RCS ist berechtigt, die Höhe von wiederkehrenden Vergütungen (insbesondere im Rahmen der Softwarepflege/-wartung und Beratung) etwa bei veränderten Marktbedingungen oder bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten nach Ablauf des Monats, in dem RCS die Änderung mitgeteilt hat, anzupassen. Die Anpassung darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums um nicht mehr als 5 % überschreiten. Sofern der Vertragspartner mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er die betreffende Vereinbarung mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.
3.3 Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht, Verzug
3.3.1 Die Vergütung für Einzelprojekte wird mit Überlassung der Software bzw. Abschluss des Einzelprojektes fällig und ist innerhalb von [30] Tagen nach Rechnungsstellung zu erbringen, sofern nicht im Einzelfall eine anderweitige Absprache getroffen wurde. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen ist im Voraus fällig und ist innerhalb von [30] Tagen nach Rechnungsstellung zu erbringen. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Kundennummer an das auf der Rechnung genannte Konto zu leisten.
3.3.2 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen RCS aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf solche Ansprüche ausüben.
3.3.3 Sollte der Vertragspartner ganz oder teilweise mit einer Zahlung in Verzug kommen, ist RCS berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch RCS bleibt hiervon unberührt.
3.3.4 Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist RCS berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen und auch noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen ist RCS berechtigt, Arbeiten im Hinblick auf laufende Aufträge für den Vertragspartner für die Dauer eines Zahlungsverzugs einzustellen. Der Liefertermin verschiebt sich mindestens entsprechend vorgenannter Dauer zuzüglich etwaiger Zeitverluste, die im Rahmen einer Wiederaufnahme der Arbeiten typischerweise anfallen.
4.1 Liefer- und Leistungstermine von RCS sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.
4.2 Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich, sofern der Vertragspartner die ihm gemäß den Bestimmungen dieser AGB sowie aufgrund sonstiger Vereinbarungen obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; dies gilt nicht, wenn RCS die Verzögerungen zu vertreten hat. Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich um die Zeit, in der der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nachgekommen ist. Ebenso verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit entsprechend bei Verzögerungen in Folge von unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, soweit sie RCS nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
4.3 Nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse höherer Gewalt, die RCS die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen RCS, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Zu höherer Gewalt gehören insbesondere Unruhen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder ähnliche Ereignisse, die RCS nicht zu vertreten hat. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauernden, irreparablen Leistungshindernis, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle von Dauerschuldverhältnissen zu kündigen.
5.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterstützungs-, Beistellungs- und Mitwirkungspflichten rechtzeitig und im erforderlichen Umfang erfüllt werden. Hierzu zählt insbesondere, dass der Vertragspartner ohne gesonderte Berechnung geeignete Räume, Ansprechpartner und Rechenzeit an den EDV-Anlagen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt und die Mitarbeiter von RCS umgehend kostenfrei mit allen erforderlichen Informationen versorgt.
5.2 Der Vertragspartner benennt RCS einen sachkundigen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter (einschließlich deren Adresse, Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse). Dieser muss in der Lage sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen zu können. Veränderungen in den benannten Personen wird der Vertragspartner RCS unverzüglich mitteilen.
5.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Daten in regelmäßigen Abständen, insbesondere vor anstehenden Arbeiten oder sonstigen Leistungen von RCS nach den allgemein anerkannten Grundsätzen und dem Stand der Technik sicherer Datenverarbeitung zu sichern.
6.1 RCS kann bei Verwendung von Beistellungen und Materialien, die vom Vertragspartner übergeben worden sind, davon ausgehen, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Vertragspartner über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. RCS ist zu einer Überprüfung nicht verpflichtet.
6.2 Der Vertragspartner garantiert, dass er über alle Rechte an seinen Beistellungen und den überlassenen Materialien verfügt. Der Vertragspartner stellt RCS dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung derartiger Rechte frei und übernimmt auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche. RCS ist zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.
7.1 Die Übertragung des Eigentums und die Einräumung oder Übertragung von Rechten an von RCS erbrachten Leistungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
7.2 Mit Zahlung der vollständigen Vergütung erwirbt der Vertragspartner das Recht, die Leistungsergebnisse der RCS im vereinbarten Umfang zu nutzen und zu verwerten.
7.3 Werden durch RCS Nutzungsrechte eingeräumt, so erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares Recht für die Nutzung im Rahmen eigener betrieblicher Zwecke für seinen internen Geschäftsbetrieb entsprechend dem vereinbarten vertraglichen Zweck. Ergänzend gelten für Softwarelizenzen die Regelungen gemäß Buchstabe B. Ziffer 2. sowie für Dienstleistungen die Regelungen unter Buchstabe D. Ziffer 2.
8.1 RCS bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art und gleich ob eingetragen oder nicht, geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.
8.2 Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von RCS zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellten Materialien ist dem Vertragspartner nur für seinen internen Geschäftsbetrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.
8.3 Die Weitergabe insbesondere der Arbeitsergebnisse der RCS an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RCS, soweit sich nicht bereits aus dem Vereinbarungs-/Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
9.1 Bei einem Rechtsmangel leistet RCS zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Nach eigenem Ermessen verschafft RCS dem Vertragspartner hierzu eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den erbrachten Leistungen oder ändert diese so ab, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden.
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, RCS unverzüglich schriftlich über gegen ihn gerichtete Ansprüche zu unterrichten.
9.3 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen schuldhaften Verhaltens der RCS bleiben hiervon nach Maßgabe des Buchstaben A. Ziffer 11. unberührt.
10.1 Sollte RCS Leistungen erbringen, die sich nach Kauf- oder Werkvertragsrecht richten, leistet RCS Gewähr, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
10.2 RCS gewährleistet, dass die gelieferten/bereitgestellten Produkte (insbesondere Software) sowie ggf. erbrachte Werkleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Erbringung der Werkleistungen bei vertragsgemäßem Einsatz der vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. der getroffenen Vereinbarung entsprechen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
10.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von RCS gelieferte Software und die sonstigen von RCS erbrachten Leistungen unverzüglich auf Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per E-Mail oder Fax angezeigt werden, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist. Später auftretende oder erst später erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich, per E-Mail oder Fax anzuzeigen, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist. Der Vertragspartner hat etwaige auftretende Mängel in für RCS nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und bei der Mängelmitteilung anzugeben und zu beschreiben, wie sich der jeweilige Mangel zeigt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gelten die erbrachten Leistungen als genehmigt – Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
10.4 RCS beseitigt rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldete Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung („nachträgliche Leistung“). Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise die nachträgliche Leistung erfolgt, liegt bei RCS.
10.5 Nur, wenn RCS nicht bereit oder in der Lage ist, eine nachträgliche Leistung zu erbringen, sich eine solche – aus Gründen, die RCS zu vertreten hat – unangemessen lang verzögert oder die nachträgliche Leistung als fehlgeschlagen anzusehen ist, steht dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen oder den Kaufpreis zu mindern. Nachträgliche Leistungen sind dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn auch der dritte Versuch erfolglos geblieben ist.
10.6 Soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10.7 RCS übernimmt keine Gewähr für Mängel, soweit diese durch Handlungen des Vertragspartners verursacht wurden. Darunter fallen insbesondere Mängel aufgrund vertragswidriger Nutzung, Pflege, Reparatur, Installations- und/oder Bedienungsfehler, nicht autorisierte Änderung, die nicht von RCS vorgenommen werden, Verbindung mit anderer Software, die nicht von RCS lizenziert ist oder die Nutzung von Hardware, für die die Software nicht lizenziert ist. Ergänzend wird insoweit auf die Regelungen unter Buchstabe A. Ziffer 9.1 verwiesen.
10.8 Die Abwicklung unberechtigter Mängelansprüche erfolgt vorbehaltlich einer Nachbelastung für der RCS dadurch entstehende Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass ein vom Vertragspartner gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Software beruht. Der der RCS mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstehende Aufwand berechnet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von RCS für derlei Leistungen.
10.9 Im Übrigen wird auf die ergänzenden Bestimmungen zur Gewährleistung unter Buchstabe B. Ziffer 3. sowie die konkretisierenden Regelungen zur Abnahme von Werkleistungen unter Buchstabe C. Ziffer 1. verwiesen.
11.1 Haftungsbeschränkung
11.1.1 RCS leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, nur in folgendem Umfang:
RCS haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit RCS bezüglich der Leistung oder Teile derselben Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet RCS auch im Rahmen dieser Garantie. RCS haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). RCS haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Im Übrigen haftet RCS nicht. Die in diesem Absatz enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11.1.2 Bei einem von RCS verschuldeten Datenverlust haftet RCS der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die nach Nachweis des Vertragspartners auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Vertragspartner entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Vertragspartner zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilitäten der auf dem Computersystem des Vertragspartners vorhanden Komponenten mit der von RCS eingesetzten Hard- oder Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen entstehen können, ist RCS nicht verantwortlich.
11.2 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen RCS beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
12.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von RCS (zusammen „geheime Informationen“) zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Geheime Informationen sind solche, die von RCS als „geheim“, „vertraulich“ oder ähnlich bezeichnet werden oder bei denen sich dem Vertragspartner bei sorgfältiger Prüfung aufdrängen muss, dass es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen von RCS handelt.
12.2 Der Vertragspartner darf geheime Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird allen Personen, denen er Zugang zu geheimen Informationen gewährt, ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung auferlegen.
12.3 RCS beachtet die einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Soweit RCS Zugang zu Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch RCS. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistung von RCS.
Rieke Computersysteme GmbH
Einsteinstr. 35
D-82152 Planegg-Martinsried Deutschland
E-Mail: verwaltung@rhm.de Tel. +49 (0) 89/5404688-0
Geschäftsführer: Dr.-Ing. Bernd Rieke
Registergericht: München
HRB-Nummer: 73617
Ust.Id.: DE129449959
1.1 Vertragsgegenstand ist die Software der RCS gemäß Leistungsbeschreibung bzw. der getroffenen Vereinbarung. Der Support für den Vertragspartner ist auf die Beantwortung allgemeiner Fragen zur Installation und Bedienung von Software per Telefon oder E-Mail und auf einen wirtschaftlich vertretbaren Umfang beschränkt. Weitergehender Support sowie Wartung, die über den Umfang der lizenzierten Softwareversion(en) hinausgeht, sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.
1.2 Drittsoftware gehört nur bei gesonderter Vereinbarung zum geschuldeten Leistungsumfang. Die Verwendung von Drittsoftware erfolgt auf eigene Verantwortung des Vertragspartners. Im Übrigen erfolgt die Zurverfügungstellung von Drittsoftware durch RCS auf rein freiwilliger Basis und ohne rechtliche Verbindlichkeit. Die etwaige von RCS zur Verfügung gestellte Drittsoftware wird nicht durch RCS lizenziert. Der Vertragspartner ist für die Lizenzierung der Drittsoftware allein verantwortlich. Dies gilt auch für die Zahlung etwaiger Lizenzgebühren, soweit solche anfallen, für die Drittsoftware oder die Zahlung sonstiger Drittkosten.
1.3 Falls das gelieferte Produkt oder der Service Drittsoftware enthält oder Drittsoftware für die Nutzung des gelieferten Produkts erforderlich ist, ist die Nutzung des gelieferten Produkts abhängig von der Akzeptanz der Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittsoftwareanbieters (Third Party Software/Licensing Conditions) seitens des Vertragspartners. RCS weist den Vertragspartner durch das zur Verfügung gestellte Drittsoftwaredokument auf diesen Umstand ausdrücklich hin und informiert den Vertragspartner über die jeweils geltenden und zu akzeptierenden Lizenzbedingungen.
2.1 Grundsätzliches und Umfang der Lizenz
2.1.1 Die Software und die jeweils zugehörigen Dokumentationen sind urheberrechtlich und ggf. durch andere gewerbliche Schutzrechte geschützt. Alle Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich RCS zu; dies gilt auch, soweit die Software bzw. die zugehörigen Dokumentationen nach Vorgaben oder unter Mitwirkung des Vertragspartners entstanden sind.
2.1.2 Soweit nichts anderes vereinbart, räumt RCS dem Vertragspartner – vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der Software – ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes, nach den getroffenen Vereinbarungen eingeschränktes Nutzungsrecht an der Software und den jeweils zugehörigen Dokumentationen, sowie an deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen, für den internen Geschäftsbetrieb ein. Im Übrigen darf der Vertragspartner die Software – ausgenommen den gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sowie den Regelungen gemäß Buchstabe C. Ziffer 2.4 – ohne vorherige schriftliche Zustimmung der RCS nicht nutzen. Die Art der Überlassung und die jeweils anwendbare Lizenzform ergeben sich aus den entsprechenden Vereinbarungen.
2.1.3 Gemäß den gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, wie z.B. § 69d Abs. 1 (und 2) Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Vertragspartner das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist.
2.1.4 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch, für Archivzwecke sowie zur Fehlersuche notwendig ist. Daneben hat der Vertragspartner das Recht, Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im erforderlichen Umfang anzufertigen (vgl. § 69d Abs. 2 UrhG). (Sicherungs-)Kopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem geeigneten Eigentümer- oder Urheberrechtsvermerk zu versehen.
2.1.5 Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, ist es dem Vertragspartner untersagt, von RCS erworbene Software, Softwarebestandteile oder andere Rechte der RCS, die ihm nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen eingeräumt werden, an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen, zu verkaufen oder auf sonstige Weise zu überlassen. Dies gilt auch für die vorübergehende Zur-Verfügung-Stellung der Software (z.B. als sog. „Application Service Providing“).
2.1.6 Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder eine gesonderte Vereinbarung mit RCS getroffen wird, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu übersetzen, auf ihre Funktionsweise zu untersuchen (Reverse Engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden oder den Quellcode herauszufinden. Eine Ausnahme hiervon gilt, soweit die vorstehenden Handlungen erforderlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Vertragspartner nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssten auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69e UrhG). Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Software und zugehörige Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch RCS nicht zu anderen als den dort genannten Zwecken verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2.1.7 Alle weiteren Rechte, insbesondere alle einschlägigen Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse oder andere gewerblichen Schutzrechte an der Software und den zugehörigen Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, verbleiben bei RCS oder Dritten, von denen RCS das Recht zur Lizenzierung der Software erworben hat.
2.1.8 Der Vertragspartner darf die Software nicht über das festgelegte Maß hinaus, d.h. insbesondere nicht über die vertraglich vereinbarten Lizenzen hinaus, nutzen.
2.1.9 Dem Vertragspartner ist es untersagt, die in der Software sowie in den zugehörigen Dokumentationen enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von RCS zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
2.1.10 Die Überlassung des Quellcodes der Software bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen werden Nutzungsrechte hieran nicht eingeräumt. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Vertragspartner anzubringen.
3.1 Soweit vereinbart, stellt RCS dem Vertragspartner Supportleistungen zu Verfügung. Der Vertragspartner erhält die Möglichkeit, auf elektronischem Wege über das Internet Supportanfragen zu stellen, den Fortschritt früherer Support-Anfragen nachzuverfolgen oder vermeintliche Fehler mitzuteilen. Soweit vereinbart, erhält der Vertragspartner auch die Möglichkeit telefonischen Supports. In diesem Fall stellt RCS durchgehend von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 17:00 UHR (MEZ), außer an bundeseinheitlichen Feiertagen in Deutschland sowie dem 24. und 31. Dezember eine Telefonnummer zur Verfügung.
4.1 Die Laufzeit der wiederkehrend zu erbringenden Dienstleistungen, wie z. B. Supportleistungen, wird in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.
4.2 Die Vereinbarung kann insbesondere vorsehen, dass die Dienstleistungen während eines festgelegten Zeitraums erbracht werden. In diesen Fällen ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch RCS bzw. durch den Vertragspartner möglich.
4.3 Soweit die Vereinbarung bzw. der Auftrag auf unbestimmte Dauer läuft, kann jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch RCS bzw. durch den Vertragspartner gekündigt werden. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
4.4 Sind die Kalendertage bzw. die innerhalb dieser Kalendertage liegenden Stunden, an denen die Leistung zu erbringen ist, nicht bereits in der Vereinbarung bzw. dem Auftrag festgelegt, sondern werden die Leistungen aus einem in der Vereinbarung festgelegten mengenmäßigen Stundenkontingent nach Bedarf innerhalb eines in der Vereinbarung festgelegten Zeitraums seitens des Vertragspartners angefordert, sind lediglich die bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der drei-monatigen Kündigungsfrist angeforderten und geleisteten Stunden zu vergüten. RCS hat keinen Anspruch auf Anforderung und/oder Bezahlung weitergehender Stundensätze, etwa im Rahmen einer pro-rata-Beratung.
4.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
4.6 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Gegenstand von Softwarepflege- und Softwarewartungsverträgen ist die Pflege und Wartung des überlassenen Software-Produkts.
„Add-On“-Serviceleistungen umfassen Serviceleistungen, die während der Gewährleistung als zusätzliche Serviceleistungen erbracht werden (z. B. erweiterte Servicezeiten, Upgrade-Lieferung).
„Release“ meint die technische Verbesserung einer Version ohne oder ohne gravierende Funktionalitätserweiterung, die vor allem der Behebung von Fehlern dient.
„Update“ meint den Softwarezuwachs zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen einer Software, der die Software um Fehler bereinigt und/oder geringfügig ändert.
„Upgrade“ bedeutet jede substanzielle Erweiterung oder Veränderung der Leistungsmerkmale der Software.
Soweit nicht abweichend vereinbart, bestehen Softwarepflege- und Wartungsservices aus (i) Software-Updates, (ii) Fehlerberichtigungen für Software, wie sie in der jeweiligen Vereinbarung definiert sind, einschließlich der Nachpflegung des zu pflegenden Produkts abhängig vom tatsächlichen Produktstand in der jeweils aktuellen Version mit dem aktuellen Release, und (iii) der elektronischen Bereitstellung eines Fehlermeldesystems.
4.1 Meldesystem
Soweit vereinbart, stellt RCS ein Fehlermeldesystem auf elektronischem Wege über das Internet zur Verfügung. Die entsprechende Internetadresse lautet: www.rcswiki.de. Das Fehlermeldesystem steht 7 Tage/24 Stunden die Woche zur Verfügung.
4.2 Service Level
4.2.1 Die Bearbeitung erfolgt entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung zu den Service-Zeiten der RCS, gestaffelt nach Prioritätsstufen.
4.2.2 Vorbehaltlich abweichender Regelungen, sind die Service-Zeiten von Montag bis Freitag 08.00 – 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage sowie am 24. und 31. Dezember. Außerhalb dieser Zeiten findet eine Bearbeitung nicht statt.
4.2.3 Die Bearbeitung richtet sich nach Prioritäten, für die jeweils unterschiedliche Reaktionszeiten gelten. Reaktionszeit ist dabei der Zeitraum, innerhalb dessen RCS mit den Störungsbehebungsarbeiten ab Eingang der Meldung zu beginnen hat. Der Zeitraum bemisst sich jedoch nur nach Zeiteinheiten, die innerhalb der Service-Zeiten gemäß vorstehender Ziffer liegen (Service-Zeit-Stunden).
Die Reaktionszeit wird gemäß den folgenden Prioritätsstufen P1 bis P3 vereinbart:
P1 – Der Kunde ist nicht in der Lage, die Software zu nutzen bzw. die Nutzung ist möglich, jedoch ist eine Anwendung wegen des Fehlers nicht ablauffähig. Die Störungsbeseitigung ist innerhalb von 8 Service-Zeit-Stunden nach Eingang der Meldung zu beginnen.
P2 – Der Kunde ist in der Lage, die Software zu nutzen, jedoch sind nicht alle Funktionen anwendbar, wodurch sich Einschränkungen in der Anwendung ergeben. Die Störungsbeseitigung ist innerhalb von 16 Service-Zeit-Stunden nach Eingang der Meldung zu beginnen.
P3 – Alle Funktionen der Software sind anwendbar, jedoch sind Benutzeroberfläche oder -dokumentation fehlerhaft. Die Benutzung ist für den Anwender zumutbar. Die Behebung erfolgt in einem Korrektur- und Folgerelease.
5.1 Für die von RCS im Zusammenhang mit der Softwarepflege erbrachten Services erhält RCS eine (zusätzliche) Vergütung. Die Vergütung orientiert sich prozentual am Lizenzverkaufspreis und Leistungsinhalten.
5.2 Die Vergütung ist bei einer Änderung oder Erweiterung der zu pflegenden Programme entsprechend anzupassen.
6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, läuft ein Softwarepflege-Vertrag für eine Dauer von einem Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Er kann von RCS bzw. dem Vertragspartner jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
6.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Vorschriften des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise weitestgehend erreichen; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.